1. Allgemeines, Vertragsgegenstand, Übernahme, Rückgabe a) In den folgenden Bedingungen bedeutet "Mieter" stets sinngemäß auch "Fahrer", soweit dieser in den Mietvertrag einbezogen ist, "Fahrzeug" stets den umseitig bezeichneten Vertragsgegenstand. b) Mieter ist verpflichtet, die für den jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies gilt bei Anmietung von Nutzfahrzeugen insbesondere für Beförderungs- und Begleitpapiere, das Fahrtenkontrollbuch und die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetzes. Mieter ist zur ständigen Überwachung der Verkehrssicherheit, des zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft erforderlichen Öl- und Wasserstandes und des Reifendrucks verpflichtet. c) Beim Ausfall des Tachometers ist unverzüglich die nächstgelegene Werkstatt aufzusuchen um den Schaden beheben zu lassen. Gleichzeitig ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Falls der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, so wird dem Mieter eine Kilometerleistung von mindestens 300 km pro angefangenen Tag in Rechnung gestellt, sofern Mieter oder Vermieter nicht beweisen, daß eine höhere oder niedrigere Anzahl von gefahrenen, aber nicht angezeigten Kilometern gefahren wurde. d) Mieter bestätigt, das Fahrzeug in äußerlich gutem und - soweit erkennbar - technisch einwandfreiem Zustand erhalten zu haben. Soweit ein Übergabeprotokoll angefertigt wurde, gilt der hierin festgestellte Zustand als anerkannt. e) Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit der Sorgfalt eines Eigentümers zu nutzen und stets gegen unberechtigte Benutzung und Diebstahl zu sichern. Bei abgestellten Fahrzeugen sind Türen und Fenster ordnungsgemäß zu sichern. Das Lenkradschloß muß eingerastet sein. Schlüssel und Papiere dürfen nicht in abgestellten Fahrzeugen aufbewahrt werden. f) Das Fahrzeug darf ausschließlich im Bereich der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden. Ein Überschreiten der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet. Auch bei einem genehmigten Grenzübertritt sind die gesetzlichen Ein- und Ausreisebestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und des betreffenden ausländischen Staates einschließlich devisen-, zoll- und verkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Bei unerlaubter Benutzung nach Maßgabe dieser Vorschrift entfällt eine Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 9 der Mietbedingungen.
2. Mietpreis Für die Berechnung gelten die umseitigen Bestimmungen, ersatzweise die in den Geschäftsräumen des Vermieters einsehbare jeweils gültige Preisliste. Letztere gilt auch im Falle der Vereinbarung von Pauschalbeträgen bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges. Dabei ist für jeden angefangenen Tag eine Tagesgrundgebühr fällig. Der gesamte Mietpreis ist bei Rückgabe fällig. Bei Verzug hat der Mieter den jeweiligen Rückstand mit 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen, sofern er nicht nachweist, daß dem Vermieter ein Zinsschaden nicht oder wesentlich geringer entstanden ist.
3. Mietdauer, Reservierung, Abbestellung a) Die Miete beginnt und endet im Betrieb des Vermieters. b)Für die Mietdauer ist der umseitig angegebene Zeitraum maßgeblich. Eine Verlängerung ist durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Das Fahrzeug ist spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Mietbeginn zu übernehmen. Danach ist Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Abbestellungen müssen bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Andernfalls ist für die Mietzeit der Grundpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter konnte das Fahrzeug anderweitig vermieten. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges, der Fahrzeugpapiere oder der Schlüssel ist Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen. Außerdem hat Mieter den Ausfallschaden und eventuelle weitere Schäden des Vermieters zu ersetzen, und zwar in Höhe einer Tagesgrundgebühr und einer Tagesstrecke von mindestens 100 km für jeden angefangenen Tag Verspätung, sofern der Mieter nicht nachweist, daß dem Vermieter ein Schaden nicht oder wesentlich geringer entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens im Einzelfall bleibt dem Vermieter vorbehalten.
4. Berechtigter Fahrer a) Zum Fahren des Fahrzeuges sind nur die im Mietvertrag genannten Mieter bzw. Fahrer berechtigt. b) Bei Anmietung des Fahrzeuges durch gewerbliche Nutzer sind auch die festangestellten Berufskraftfahrer des Mieters zum Fahren berechtigt. c) Voraussetzung ist stets der Besitz einer für das Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis. d) Sofern im Mietvertrag nicht angegebene Personen das Fahrzeug fahren, hat der Mieter deren vollständigen Namen und Anschriften, Beginn und Ende des Fahrens sowie den jeweiligen Kilometerstand zu dokumentieren, z.B. durch Führen eines geeigneten Fahrtenbuches. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen entfällt eine Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 9 der Mietbedingungen.
5. Verbotene Nutzungen a) Das Fahrzeug darf ausschließlich zu den vertragsgemäßen Zwecken genutzt werden. b) Die Nutzung des Fahrzeuges ist untersagt aa) zur entgeltlichen Personenbeförderung, bb) zur Weitervermietung der sonstigen Überlassung des Fahrzeuges an Dritte, cc) zum Abschleppen von anderen Fahrzeugen, Anhängern oder sonstigen Gegenständen, dd) zur Beteiligung an Rennen, Wett- oder Testfahrten oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen einschließlich Orientierungsfahrten und Zuverlässigkeitswettbewerben, ee) in Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften, welche am Ort zur Zeit der Benutzung gelten, ff) zu Fahrten, bei denen der Fahrer unter Einfluß von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten steht, welche die Fahrtauglichkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigten, gg) zur Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einschließlich Zollvergehen, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, hh) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen und in Belastung des Fahrzeuges über das gesetzlich zulässige Maß hinaus. c) Hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Verstoßes wird auf Ziffer 9 hingewiesen.
6. Reparaturen a) Werden Reparaturen notwendig, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so dürfen diese vom Mieter bis zum Preise von 50 € ohne weiteres, darüber hinaus nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. b) Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 9). Mieter ist verpflichtet, die Reparaturkosten vorzulegen, falls die Reparaturwerkstatt das Fahrzeug nur gegen Bezahlung herausgibt.
7. Verhalten bei Unfällen und bei Eintritt eines Schadens a) Mieter ist verpflichtet, bei jedem Schadensereignis am Schadensort zu verbleiben, bis die polizeilichen Feststellungen über Ursache und Ablauf des Schadenserreignisses abgeschlossen sind, sowie Namen und Anschriften beteiligter Personen und Zeugen sowie Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge festzuhalten. Das Fahrzeug ist im Schadensfall ordnungsgemäß abzusichern und ggf. zu bewachen. b) Bei Unfällen auch ohne Fremdbeteiligung ist in jedem Fall die Polizei zu verständigen. c) Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter und bei einem Schaden von über 100,- € auch der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. d) Mieter ist es untersagt ein Schuldanerkenntnis abzugeben oder durch schlüssiges Verhalten ein Verschulden einzuräumen sowie durch schadens- und schuldanerkennende Handlungen der Regulierung des Schadens vorzugreifen. e) Bei Fremdschädigung ist Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich und vollständig alle Angaben zu übermitteln, die dieser zur Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes bei seiner Haftpflichtversicherung benötigt.
8. Versicherungsschutz Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit einer Versicherungssumme von mindestens 2.000.000,- € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden haftpflichtversichert sowie im Rahmen einer Fahrzeugteilversicherung (Teilkaskoversicherung) gegen Brand, Explosion, Entwendung, Schäden durch Unwetter und Glasbruch sowie Blitzschäden mit einer Selbstbeteiligung von höchstens Pkw 550,-€, Tranporter 820,-€, Lkw 1050,-€ versichert. Über Möglichkeiten des Insassenunfall-Versicherungsschutzes erteilt Vermieter dem Mieter Auskunft auf entsprechende Anfrage. Das Ladegut, Sachen des Mieters und von Dritten eingebrachte Sachen sind nicht versichert. Insbesondere bei Vermietung von Nutzfahrzeugen wird Mieter auf die hierzu bestehenden zusätzlichen Versicherungsmöglichkeiten, insbesondere gegen Transportschäden, hingewiesen.
9. Haftung des Mieters a) Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für das Fahrzeug keine Vollkasko-Versicherung besteht, und zwar auch insoweit nicht, als eine Haftungsbeschränkung vereinbart ist. Nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ist die Haftung des Mieters für jedes Schadensereignis auf die im Mietvertrag angegebene Selbstbeteiligung begrenzt. b) Stets haftet der Mieter in vollem Umfange, aa) wenn der Schaden, durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Fahrers oder durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 4) verursacht wurde, bb) wenn der Schaden durch einen unter dem Einfluß von Alkohol, sonstigen Rauschmitteln oder Medikamenten stehenden Fahrer (Ziffer 5b) verursacht wurde, cc) wenn der Mieter die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, dd) wenn der Schaden durch eine verbotene Nutzung des Fahrzeuges (Ziffer 5b) verursacht wurde, ee) wenn der Schaden durch das Ladegut verursacht wurde, ff) bei Schäden am Kofferaufbau oder der Plane des angemieteten Fahrzeuges (Lkw), gg) wenn der Schaden durch Nichtbeachtung der Einfahrt- oder Durchfahrthöhe verursacht wurde, hh) wenn die vereinbarte Mietzeit überschritten wurde, jj) wenn der Mieter die Verhaltensmaßregeln bei Unfällen und Schäden (Zitter 7) nicht beachtet hat, kk) wenn sich das Fahrzeug ohne Genehmigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet (Ziffer 1f), l) für über den vertragsmäßigen Gebrauch hinausgehende Abnutzung. c) Außerdem haftet der Mieter für die Nebenkosten und zwar aa) die unfallbedingte Wertminderung, deren Höhe durch einen vom Vermieter zu benennenden neutralen Sachverständigen für beide Teile verbindlich festgelegt wird, bb) den Mietausfallschaden für die Reparaturzeit bzw. für die Zeit bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges bei Totalschaden nach dem Tagessatz des Fahrzeuges und einer Tagesstrecke von 100km, cc) die Kosten für das Abschleppen und die Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen, sofern Mieter nicht nachweist, daß dem Vermieter ein Schaden nicht oder wesentlich geringer entstanden ist. Umqekehrt bleiben auch weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters insbesondere bei Nutzungsausfall vorbehalten.
10. Haftung des Vermieters a) Verschleißreparaturen gehen zu Lasten des Vermieters, sofern sie nicht auf unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges zurückzuführen sind, b) Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit diese durch die für das Fahrzeug abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wobei sein Verschulden demjenigen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleichsteht. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. c) Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückläßt.
11. Datenschutzklausel Der Mieter ist damit einverstanden, daß Vermieter dessen persönliche Daten speichert und über den zentralen Warnring an Dritte weitergibt, wenn a) die bei der Anmietung gemachten Angaben des Mieters in wesentlichen Punkten unrichtig sind, b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben wird, c) Ansprüche des Vermieters im gerichtlichen Mahnverfahren oder durch Klage geltend gemacht werden müssen oder von der gerichtlichen Geltendmachung wegen voraussichtlichen Nichtbeitreibbarkeit abgesehen wurde, d) vom Mieter gegebene Schecks oder Wechsel nicht eingelöst werden.
12. Schlußbestimmungen a) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen hiervon unberührt. Die Parteien sind zu einer dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages entsprechenden Anpassung verpflichtet. b) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertraqes einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. c) Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag sowie zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrag wird Hamburg als Erfüllungsort und Gerichtstand vereinbart, sofern Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, sofern Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
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